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Reh Panorama

Sarah SchweizerRechtliches

Rechtslage (vielen Dank an Sarah Schweizer):

www.schweizerlegal.de

Rechtliches

Tiere genießen nach dem Gesetz einen besonderen Schutz:

Daraus ergeben sich verschiedene gesetzliche Verpflichtungen zur Rettung von Rehkitzen vor und während der Mahd. Für den Jäger ergibt sich aus dessen Hegeverpflichtung gemäß § 1 BJagdG (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 JWMG BW) eine Mitwirkungspflicht an geeigneten Maßnahmen zur Rettung der Rehkitze. Die überwiegende Pflicht des Rehkitzschutzes treffen den Landwirt bzw. den tatsächlichen Maschinenführer. Der Landwirt ist für die Betriebsgefahr seiner landwirtschaftlichen Maschinen verantwortlich und muss dafür Sorge tragen, dass keine Personen- oder Sachschäden entstehen. Den Landwirt trifft ebenso wie den Jäger eine Hegeverpflichtung, da die Hege eines gesunden und artenreichen Wildbestandes eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist.

Überblick über bisherige Rechtsprechung

Nach § 17 TierSchG ist strafbar, wer ein Tier vorsätzlich quält oder tötet oder diese Folge billigend in Kauf genommen hat:

Nicht nur Landwirte, sondern auch von diesem beauftragte Lohnunternehmer oder Gehilfen können für die Tötung von Rehkitzen zur Verantwortung gezogen werden:

Bisherige Urteile bestätigen außerdem, dass ein Landwirt Schadensersatz gegenüber dem Jäger leisten muss, wenn nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um den Verlust der Rehkitze zu verhindern.

Stand 14.05.2020