Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „SchwabenKitz“.
- Der Verein wurde am 18. Juli 2020 gegründet.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem
Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Göppingen.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und
der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der
Naturschutzgesetze der Länder sowie des Tierschutzes im Sinne des TierSchG
gemäß des § 52 Absatz 2 Nr. 8 und 14 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten
verwirklicht:
- Informations- und Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit
Schulen, Öffentlichkeitsarbeit auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen
sowie Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden zur Förderung des
allgemeinen Verständnisses für die Ziele des Natur- und Tierschutzes und der
Landschaftspflege durch Aufklärung über Bedeutung von Natur und Landschaft
über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Bedeutung des
Schutzes wildlebender Tiere um Bewusstsein für einen verantwortungsvollen
Umgang mit Natur, Landschaft und Tier zu wecken.
- Schutz wildlebender Tiere vor Verletzung, Quälerei und Tötung ohne
vernünftigen Grund durch Rehkitzrettung mithilfe des Einsatzes von
Drohnentechnologie, Kooperation beteiligter Akteure sowie Durchführung
entsprechender Schulungen.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- und Organämter und Vereinsgegenstände entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt und genutzt werden. Für die Entscheidung über
Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung
an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die
Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der
Vorstand.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit
zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von
6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden
nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und
Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig
hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind
ausgeschlossen.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Nur natürliche oder juristische Personen können Vereinsmitglieder
werden.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die
gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder#
- Jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres) und
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu
ordentlichen Mitgliedern.
- Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit ernannt.
- Fördermitglieder sind solche Personen, die den Verein durch
regelmäßige oder unregelmäßige Beitragszahlungen finanziell unterstützen und
insofern fördern.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
- Die Kündigung muss schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ansonsten verlängert
sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
- Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt
werden, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem
Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder haben Mitgliedschaftsbeiträge zu entrichten. Höhe und
Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
- Für eine Familienmitgliedschaft werden gesonderte Beiträge
festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein
Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt.
- Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des
Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren
Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis
spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die
Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
- Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes ordentliche Mitglied sowie Ehrenmitglied hat ein Stimmrecht
und kann in Vereinsämter gewählt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich
oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt
werden.
- Jugendlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern steht das
Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht zu.
Sie haben kein Stimmrecht und können in kein Vereinsamt gewählt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom der Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
- Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied und vom Vorstand
gestellt werden.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus zwei gleichberechtigten
Vorsitzenden (Doppelspitze) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Die
Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen
Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sofern kein einstimmiger Beschluss
zustande kommt, entscheidet die gemeinsam abzugebende Stimme der
Vorsitzenden. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstand.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen
Kassenprüfer. Der Kassenprüfer bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Kassenprüfer gewählt ist.
- Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern
folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse,
Telefonnummer, Geburtsdatum, Funktion. Diese Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft verarbeitet und
gespeichert.
- Darüber hinaus veröffentlich der Verein die Daten seiner Mitglieder
intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der
Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer
Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Ziele des Natur- und Tierschutzes.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18. Juli 2020 von der
Mitgliederversammlung des Vereins „SchwabenKitz“ beschlossen worden und
tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Göppingen, den 18. Juli 2020