Leitfaden zur Kitzrettung

21 20 erkennbar. Ausgegangen wurde von einem straflosen, unglücklichen Ver- lauf mit gewisser Fahrlässigkeit. (Ur- teil LG Offenburg vom 06.12.2014) Nicht nur Landwirte, sondern auch von diesem beauftragte Lohnunternehmer oder Gehilfen können für die Tötung von Rehkitzen zur Verantwortung gezogen werden: ► Vor dem AG Weilheim wurden ein Landwirt und ein beauftragter An- gestellter eines Lohnunternehmers mangels Kooperation mit dem zu- ständigen Jagdpächter wegen eines Verstoßes gegen § 17 TierSchG ver- urteilt. Die Mahd wurde ohne vorhe- rige Anzeige oder Vornahme eige- ner Schutzmaßnahmen und trotz wiederholter Warnungen sowohl vor als auch während der Mahd ausge- führt und eine Rettung der Kitze da- durch verhindert. Der Landwirt hatte Kenntnis über das mögliche Ver- weilen von Rehkitzen in der Wiese und gab trotz wiederholter Warnung die Anweisung, die Mahd fortzu- führen, sodass von einer Anstiftung des tatsächlichen Maschinenführers und einem tateinheitlichen Verstoß gegen § 17 TierSchG ausgegangen wurde. Beide nahmen den Tod der Kitze billigend in Kauf. Der Landwirt wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.800 €, der Maschinenführer zu 2.000 € verurteilt. (Urteil Amtsgericht Weilheim i. OB.v vom 11.09.2009 Az 2 Cs 12 Js 17946 / 09). ► Bisherige Urteile bestätigen außer- dem, dass ein Landwirt Schadens- ersatz gegenüber dem Jäger leisten muss, wenn nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, um den Verlust der Rehkitze zu verhin- dern. Der Jäger hat aus dem Jagd- pachtvertrag ein ihm übertragenes Jagdausübungs- und Aneignungs- recht. Der Landwirt haftet dem Jagdpäch- ter aus § 823 I BGB auf Schadener- satz, wenn er vorsätzlich oder fahr- lässig Rehkitze bei der Mahd tötet. Der Höhe nach steht dem Jäger als Schaden der Preis eines Lebendtie- res zu – und nicht lediglich der Wild- breterlös -, mithin 680 € pro Rehkitz. ► Vor dem Landgericht Trier machte ein Jäger sein Recht auf Schadens- ersatz wegen Verletzung des ihm durch den Jagdpachtvertrag über- tragenen Jagdausübungs- und An- eignungsrecht geltend, nachdem der beklagte Landwirt beim Mähen zwei Rehkitze tötete, ohne Vorsichts- maßnahmen zu ermöglichen. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es dem Jäger regelmäßig auf die Erhaltung des Lebens der Rehkitze ankommt. Als Schadenshöhe zu er- setzen galt es mithin den Zuchtwert von 680 € pro Rehkitz. (Urteil Land- gericht Trier Az 1 S 183/04; Amtsge- richts Bitburg, Zeichen 5 C 327/04). Rechtliche Pflichten Kitzretter Wird die Rehkitzrettung im Beisein des zuständigen Jagausübungsberechtigten bzw. mit dessen Zustimmung durchge- führt, handelt es sich um keine Wilderei im Sinne von § 292 Abs. 1 StGB (vgl. BT-Drs. 20/5873). Dasselbe soll gelten, wenn eine entsprechende Einwilligung des Landwirtes vorliegt (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 17/1263). Aus diesem Grunde hat eine enge Zu- sammenarbeit und Abstimmung zwi- schen Landwirtinnen und Landwirten, Jägerinnen und Jägern und Kitzretterin- nen und Kitzrettern zu erfolgen. Rechtlich bisher noch ungeklärt ist, wel- che Pflichten sich für die Kitzretter nach Festsetzung der Kitze ergeben. Hier wird zunächst durch aktives Tun zwar das Kitz gerettet, zugleich wird durch das Verbringen in eine Kiste, aus der sich das Kitz nicht von selbst befreien kann, für dieses eine neue Gefahrenquelle gesetzt. Nach dem allgemeinen Rechts- grundsatz, dass derjenige, der eine Ge- fahrenquelle schafft, dafür verantwort- lich ist, dass sich die darin angelegte Gefahr nicht realisiert, ist zunächst der Kitzretter in der Verantwortung. Wenn das Kitz so lange festgesetzt wird, dass es ernsthaften Schaden nehmen kann (z.B. durch Verhungern) kommt ein Ver- stoß gegen § 39 Abs.1 Nr.1 BNatSchG oder §1 und § 17 TierSchG durch den Kitzretter in Betracht. Da der Kitzretter jedoch – wie bereits aufgezeigt – nur in enger Abstimmung und Kooperation mit dem Landwirt und dem Jagdausübungs- berechtigten tätig werden darf und diese daher über Ort und Zeit der Kitzrettung immer im Bilde sein müssen, bleiben diese aufgrund der Hegeverpflichtung nach § 1 BJagdG, 5 Abs. 4 JWMG BW auch weiterhin in der Pflicht. Fliegen in Schutzgebieten Das Fliegen von Drohnen im Natur- schutzgebiet ist grundsätzlich nicht ge- stattet, §21b Absatz 1 LuftVO. Davon kann eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden. Parken in Schutzgebieten Das Parken im Naturschutzgebiet ist nicht gestattet gem. § 44 NatSchG Ba- den-Württemberg. Wenn ein Landwirt die Suche beauftragt, zählt das Absu- chen als landwirtschaftliche Tätigkeit und somit dürfen die Feldwege befahren werden. Ein Schild für die Windschutz- scheibe bekommt man für kleines Geld. Das schafft Transparenz z.B. bei Spa- ziergängern. Haftung für Schäden Der Jäger hat aus dem Jagdpachtver- trag ein ihm übertragenes Jagdaus- übungs- und Aneignungsrecht. Der Landwirt haftet dem Jagdpächter aus § 823 Absatz 1 BGB auf Schadener- satz, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig

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